Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 16.12.2021 – 8 K 961/15Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 23.10.2008 – 2 K 1902/07
- VG Freiburg, 08.07.2008 – 3 K 1806/07Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 25.04.2018 – 2 K 5731/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.11.2021 – 24 U 74/16Zitiert von 2
- VGH Bayern, 19.05.2021 – 15 CS 21.1147Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Koblenz, 26.05.2025 – 4 L 447/25.KOZitiert von 1
- VGH Bayern, 30.01.2023 – 9 N 20.2859Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 15.09.2020 – 12 ME 29/20Immissionsschutzrecht: Anforderungen an den Nachweis der überwiegend eigenen Futtergrundlage einer Hähnchenmastanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/3#abs-1 (1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/3#abs-3 (3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/3#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.